Samstag, 5. Juli 2014

Neuer Raubzug der Stadt Limburg gegen die Altstädter



Im Dezember des vergangenen Jahres drohte die Stadt Limburg den Hausbesitzern der Altstadt die Fortsetzung des kommunalen Beutezugs an. Wieder ging es um die Sanierungsabgabe und Adressaten der um Wochen rückdatierten und zum großen Teil gezielt falsch adressierten Einwurfschreiben waren die renitenten Eigentümer, die sich geweigert hatten, unter Aufgabe aller Rechte dem Schmierentheater zu folgen, das die Stadt Limburg rund um eine vorzeitige Ablöse der Abgaben im Jahr 2012 aufgeführt hatte.
Ein Dreivierteljahr später ist es nun so weit.
Papiere mit dem Titel „Bescheid über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 6 des Baugesetzbuches“ flatterten pünktlich zwischen WM und Sommerloch ins Haus.
Als Begründung wird angeführt, das zu vereinnahmenden Geld sollte „für letzte Maßnahmen im Sanierungsgebiet verwendet werden“. Zu diesem entlarvenden Statement mehr in einem Folgebeitrag.
Mit fremden Federn geschmückt: MEIN Haus im Lügenfaltblatt der Stadt
Veranlagt wird mit diesem Bescheid nicht etwa eine Abschlagszahlung auf einen Betrag, sondern die VOLLE HÖHE.
Diese Bescheide sind nach meiner Auffassung, die von meinen Anwälten gestützt wird, durch und durch rechtswidrig – und das aus einer Vielzahl von Gründen.
Diese sind meinem förmlichen Widerspruch zu entnehmen, den ich an den werten Stadtregenten geschickt habe. Die Verwendung meines Textes gestatte ich allen Betroffenen hiermit ausdrücklich. Er kann in jedes Textverarbeitungsprogramm via copy/paste eingefügt werden. Interessenten kann ich ihn aber auch via Mail zukommen lassen.
Die Passagen in FETT gelten jedoch nur für diejenigen, die davon betroffen sind. Alle anderen müssten diese sinnvollerweise löschen. Und das Aktenzeichen sollte man nicht vergessen.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Martin Richard,

gegen den unter o. a. AZ. geführten Bescheid erhebe ich hiermit frist- und formgerecht WIDERSPRUCH.
Begründung: Der Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig und diese Tatsache ist Ihnen BESTENS bekannt!
1.) §154(6) BauGB wurde für den Fall geschaffen, dass ein Grundstückseigentümer durch die Sanierung einen Vorteil erhält, der ihn Eignern von Grundstücken gegenüber besser stellt, deren Grundeigentum nicht in einem Sanierungsgebiet liegt. Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch Erschließungsmaßnahmen überhaupt erst NUTZBAR wird, für die ein Eigentümer jenseits eines Sanierungsgebietes unverzüglich eine entsprechende Umlage zu zahlen hätte. Dies ist für Sanierungsgebiete nicht statthaft, weshalb Grundstückseigner innerhalb dieser Gebiete anderen gegenüber einen Vorteil hätten. Um diese Ungleichbehandlung auszuschließen, wurde §154 (6) geschaffen.
Für mein Grundstück trifft diese Voraussetzung nicht zu. Das Grundstück wurde bereits VOR Beginn der Sanierung in exakt DERSELBEN Art und Weise genutzt, wie heute. Diese Nutzung hat sich NICHT durch die Sanierung ergeben.
Von daher tritt § 154(6) auf mein Grundstück NICHT zu und der Bescheid hat keine Rechtsgrundlage in dieser Bestimmung.
2.) §154 (4) Satz 2 fordert: „Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben.“ Dieser Verpflichtung ist die Stadt Limburg NICHT nachgekommen. Die Frist wurde bewusst und gezielt so kurz gesetzt und der betreffende Zeitraum in die Weihnachtszeit gelegt, dass wegen Behörden- und Schulferien dem Betroffenen kaum Gelegenheit gegeben wurde, seine Rechte wahrzunehmen. Das offensichtliche Ziel der Terminierung war die Beschneidung des Betroffenen um sein gesetzliches Recht. Von einer angemessenen Frist kann absolut nicht die Rede sein.
Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig.
Gleichwohl habe ich Ihnen schriftlich 4 (in Worten: vier) Termine für die für Sie verpflichtende Erörterung vorschlagen.
Ein Termin wurde mir von Seiten Ihres Herrn Saal kurzerhand verweigert, der aus eigener Machtvollkommenheit konstatierte, die gesetzlich vorgeschriebene Erörterung sei nicht erforderlich.
Aufgrund dieser willkürlichen Verweigerung des zwingend vorgeschriebenen Termins ist der Bescheid rechtswidrig.
3.) Sie beziehen sich in der Berechnung der Höhe des Betrages auf ein Gutachten eines Gutachterausschusses zur Ermittlung der Bodenwertsteigerung.
Zur Berechnung einer Bodenwerterhöhung dürfen ausschließlich Investitionen und Maßnahmen herangezogen werden, die aus Mitteln des Sanierungsetats finanziert wurden. Nicht statthaft ist es, Veränderungen zu inkludieren, die durch private Investitionen von Grundeigentümern hervorgerufen wurden.
Im vom Gutachterausschuss gefertigten Raster gibt es die Rubrik „Bebauung“. Im betroffenen Gebiet wurde im Rahmen der Sanierung keine einzige bauliche Maßnahme durch die Stadt Limburg vorgenommen. Von daher ist das Heranziehen des Faktors „Bebauung“ zur Berechnung der Wertermittlung rechtswidrig.
4.) Sogar ausweislich des für die meine Grundstücke betreffenden Zone willkürlich erstellten Rasters existieren Veränderungen in positiver Richtung nach der Sanierung NUR im Bereich Bebauung. Ausschließlich diese werden nun als Faktor für die Wertermittlung herangezogen, um eine Wertsteigerung zu konstatieren.
Dieses Verfahren ist, wie Ihnen bestens bekannt ist, rechtswidrig.
5.) § 154(6) sieht eine VORAUSZAHLUNG vor. Diese muss angemessen sein. Das Erheben einer Vorauszahlung in Höhe von 100% ist illegitim.
6.) Eine Vorauszahlung nach § 154(6) muss ZEITNAH zu den betreffenden Maßnahmen erhoben werden, um den Sinn des Gesetzes zu erfüllen. Das Erheben einer Vorauszahlung 20 Jahre nachdem Maßnahmen nicht stattgefunden haben, ist rechtswidrig. 
7.) Gemäß Ihrer eigenen Mitteilungen soll das Sanierungsgebiet zum Ablauf des Jahres 2014 förmlich aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Stadt Limburg berechtigt, im Falle bewiesener Wertsteigerungen der Grundstücke Sanierungsabgaben für diese zu erheben. Eine Vorauszahlung ein HALBES Jahr vor der förmlichen Aufhebung des Sanierungsgebietes widerspricht vollumfänglich dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Im Fall der (erwartetermaßen unbegründeten) Ablehnung dieses Widerspruchs werde ich alle Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ausschöpfen.
Wegen der offenkundigen Rechtswidrigkeit des o. a. Bescheides fordere ich Sie hiermit auf, die Vollziehung einer Vollstreckung auszusetzen.

Weitere Berichte über diesen neuen Raubzug der Stadt Limburg gegen ihre Bürger werden folgen. Insbesondere die Frage aller Kriminalisten, cui bono (wem nützt das?) wird dabei erörtert und eindeutig beantwortet.

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