Im Dezember des vergangenen
Jahres drohte die Stadt Limburg den Hausbesitzern der Altstadt die Fortsetzung
des kommunalen Beutezugs an. Wieder ging es um die Sanierungsabgabe und
Adressaten der um Wochen rückdatierten und zum großen Teil gezielt falsch
adressierten Einwurfschreiben waren die renitenten Eigentümer, die sich
geweigert hatten, unter Aufgabe aller Rechte dem Schmierentheater zu folgen,
das die Stadt Limburg rund um eine vorzeitige Ablöse der Abgaben im Jahr 2012 aufgeführt
hatte.
Ein Dreivierteljahr später ist es
nun so weit.
Papiere mit dem Titel „Bescheid
über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs.
6 des Baugesetzbuches“ flatterten pünktlich zwischen WM und Sommerloch ins Haus.
Als Begründung wird angeführt, das
zu vereinnahmenden Geld sollte „für letzte Maßnahmen im Sanierungsgebiet
verwendet werden“. Zu diesem entlarvenden Statement mehr in einem Folgebeitrag.
Mit fremden Federn geschmückt: MEIN Haus im Lügenfaltblatt der Stadt |
Veranlagt wird mit diesem
Bescheid nicht etwa eine Abschlagszahlung auf einen Betrag, sondern die VOLLE
HÖHE.
Diese Bescheide sind nach meiner
Auffassung, die von meinen Anwälten gestützt wird, durch und durch rechtswidrig
– und das aus einer Vielzahl von Gründen.
Diese sind meinem förmlichen
Widerspruch zu entnehmen, den ich an den werten Stadtregenten geschickt habe.
Die Verwendung meines Textes gestatte ich allen Betroffenen hiermit
ausdrücklich. Er kann in jedes Textverarbeitungsprogramm via copy/paste
eingefügt werden. Interessenten kann ich ihn aber auch via Mail zukommen
lassen.
Die Passagen in FETT gelten jedoch nur für diejenigen,
die davon betroffen sind. Alle anderen müssten diese sinnvollerweise löschen. Und
das Aktenzeichen sollte man nicht vergessen.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Martin Richard,
gegen den unter o. a. AZ. geführten Bescheid erhebe ich hiermit frist- und
formgerecht WIDERSPRUCH.
Begründung: Der Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig und diese
Tatsache ist Ihnen BESTENS bekannt!
1.) §154(6) BauGB wurde für den Fall geschaffen, dass ein
Grundstückseigentümer durch die Sanierung einen Vorteil erhält, der ihn Eignern
von Grundstücken gegenüber besser stellt, deren Grundeigentum nicht in einem
Sanierungsgebiet liegt. Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch
Erschließungsmaßnahmen überhaupt erst NUTZBAR wird, für die ein Eigentümer
jenseits eines Sanierungsgebietes unverzüglich eine entsprechende Umlage zu
zahlen hätte. Dies ist für Sanierungsgebiete nicht statthaft, weshalb
Grundstückseigner innerhalb dieser Gebiete anderen gegenüber einen Vorteil
hätten. Um diese Ungleichbehandlung auszuschließen, wurde §154 (6) geschaffen.
Für mein Grundstück trifft diese Voraussetzung nicht zu. Das Grundstück
wurde bereits VOR Beginn der Sanierung in exakt DERSELBEN Art und Weise
genutzt, wie heute. Diese Nutzung hat sich NICHT durch die Sanierung ergeben.
Von daher tritt § 154(6) auf mein Grundstück NICHT zu und der Bescheid
hat keine Rechtsgrundlage in dieser Bestimmung.
2.) §154 (4) Satz 2 fordert: „Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags
ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und
Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen
Verhältnisse sowie der nach § 155
Abs. 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben.“ Dieser
Verpflichtung ist die Stadt Limburg NICHT nachgekommen. Die Frist wurde bewusst
und gezielt so kurz gesetzt und der betreffende Zeitraum in die Weihnachtszeit
gelegt, dass wegen Behörden- und Schulferien dem Betroffenen kaum Gelegenheit
gegeben wurde, seine Rechte wahrzunehmen. Das offensichtliche Ziel der
Terminierung war die Beschneidung des Betroffenen um sein gesetzliches Recht. Von einer angemessenen Frist kann absolut nicht die Rede sein.
Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig.
Gleichwohl habe ich Ihnen
schriftlich 4 (in Worten: vier) Termine für die für Sie verpflichtende
Erörterung vorschlagen.
Ein Termin wurde mir von Seiten
Ihres Herrn Saal kurzerhand verweigert, der aus eigener Machtvollkommenheit
konstatierte, die gesetzlich vorgeschriebene Erörterung sei nicht erforderlich.
Aufgrund dieser willkürlichen
Verweigerung des zwingend vorgeschriebenen Termins ist der Bescheid rechtswidrig.
3.) Sie beziehen sich in der Berechnung der Höhe des Betrages auf ein
Gutachten eines Gutachterausschusses zur Ermittlung der Bodenwertsteigerung.
Zur Berechnung einer Bodenwerterhöhung dürfen ausschließlich
Investitionen und Maßnahmen herangezogen werden, die aus Mitteln des Sanierungsetats
finanziert wurden. Nicht statthaft ist es, Veränderungen zu inkludieren, die
durch private Investitionen von Grundeigentümern hervorgerufen wurden.
Im vom Gutachterausschuss gefertigten Raster gibt es die Rubrik „Bebauung“.
Im betroffenen Gebiet wurde im Rahmen der Sanierung keine einzige bauliche
Maßnahme durch die Stadt Limburg vorgenommen. Von daher ist das Heranziehen des
Faktors „Bebauung“ zur Berechnung der Wertermittlung rechtswidrig.
4.) Sogar ausweislich des für die meine Grundstücke betreffenden Zone willkürlich
erstellten Rasters existieren Veränderungen in positiver Richtung nach der
Sanierung NUR im Bereich Bebauung. Ausschließlich diese werden nun als Faktor für die
Wertermittlung herangezogen, um eine Wertsteigerung zu konstatieren.
Dieses Verfahren ist, wie Ihnen bestens bekannt ist, rechtswidrig.
5.) § 154(6) sieht eine VORAUSZAHLUNG vor. Diese muss angemessen sein.
Das Erheben einer Vorauszahlung in Höhe von 100% ist illegitim.
6.) Eine Vorauszahlung nach § 154(6) muss ZEITNAH zu den betreffenden
Maßnahmen erhoben werden, um den Sinn des Gesetzes zu erfüllen. Das Erheben
einer Vorauszahlung 20 Jahre nachdem Maßnahmen nicht stattgefunden haben, ist
rechtswidrig.
7.) Gemäß Ihrer eigenen Mitteilungen soll das Sanierungsgebiet zum
Ablauf des Jahres 2014 förmlich aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt ist die
Stadt Limburg berechtigt, im Falle bewiesener Wertsteigerungen der Grundstücke
Sanierungsabgaben für diese zu erheben. Eine Vorauszahlung ein HALBES Jahr vor
der förmlichen Aufhebung des Sanierungsgebietes widerspricht vollumfänglich dem
Sinn und Zweck des Gesetzes.
Im Fall der (erwartetermaßen unbegründeten) Ablehnung dieses
Widerspruchs werde ich alle Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ausschöpfen.
Wegen der offenkundigen Rechtswidrigkeit des o. a. Bescheides fordere
ich Sie hiermit auf, die Vollziehung einer Vollstreckung auszusetzen.
Weitere Berichte über diesen
neuen Raubzug der Stadt Limburg gegen ihre Bürger werden folgen. Insbesondere
die Frage aller Kriminalisten, cui bono (wem nützt das?) wird dabei erörtert
und eindeutig beantwortet.
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